Montag  3. Juni IGM-Stamm um 19.30 Uhr im
Restaurant Neubrück

Historischi Erklärig vo Usdrück, Redesarte u Näme

Referent:
Bruno Sala, unser ehemaliger langjähriger IGM-Vizepräsident wird uns sicher viel humorvolles erzählen

 

 

Statuten

I. Name, Zweck und Sitz

 

Art. 1 Name

 

IGM Bern,
Interessengemeinschaft von Männern für Familie und
Partnerschaft.

Die IGM Bern ist ein selbständiger,
parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.

Art. 2 Ziel und Zweck

 

Die IGM
Bern

1   macht die Öffentlichkeit auf die
vielschichtigen Probleme der Männer und Väter aufmerksam und vertritt deren
Interessen, besonders bei der Rechtssetzung und der Gerichtspraxis im
Zusammenhang mit Trennung und Scheidung.

2   setzt sich für die Unteilbarkeit der
elterlichen Verantwortung und für das Recht des Kindes ein.

3   bekämpft die gängige Gerichtspraxis, bei
der in oberflächlichen Verfahren ein Elternteil von den Kindern getrennt wird
und seine Rechte und Pflichten auf die reine Alimentenzahlung reduziert
werden.

4   fördert Gespräche und Mediationen unter Eheleuten, Ex-Gatten und
Konkubinatspartnern.

5   bietet Mitgliedern
moralische und juristische Hilfe an.

6   organisiert
regelmässig Stammabende, veranstaltet Vortragsabende, bildet Arbeitsgruppen und
fördert den Besuch von Seminaren.

7        arbeitet mit anderen Organisationen zusammen, sofern dies den
Vereinszielen dienlich ist.

8      gibt periodisch das Mitteilungsblatt „ent!scheidung“ heraus. 

 

 

Art. 3 Sitz

 

Sitz des Vereins ist der
Wohnort eines Vorstandsmitglieds, in der Regel jener des
Präsidenten.

 

 

II.
Mitgliedschaft

 

Art. 4
Mitgliedschaft

 

Jede Person, die sich für
die Problematik interessiert, kann Mitglied werden. Juristischen Personen steht
der Status als Sympathisantin (ohne Stimm- und Wahlrecht)
offen.

Die Mitgliedschaft beginnt
mit dem Einzahlen des ganzen Jahresbeitrages.

 

 

 

Art. 5 Rechte der
Mitglieder

 

1   Den Mitgliedern steht das Stimm-, Wahl-
und Antragsrecht zu, insbesondere zur Bestellung des Vorstandes, der Revisoren
und weiterer Ämter.

2   Die Mitglieder sind
für alle Vereinsämter wählbar.

Ausnahme: Praktizierende
Juristen sind aus Gründen der Interessenskollision nicht in Vereinsämter
wählbar, können jedoch als Berater beigezogen werden.

3   Die Mitglieder können Hilfeleistungen der
IGM gemäss den Bestimmungen der Beratungsordnung in Anspruch nehmen.

 

 

Art. 6 Pflichten der Mitglieder

 

Die Ziele der IGM zu unterstützen, an den
Aktivitäten teilzunehmen und den Jahresbeitrag zu entrichten.

Die persönliche Haftbarkeit der
Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich
der Verein mit seinem Gesamtvermögen. Das einzelne Mitglied haftet nur für die
Bezahlung des laufenden Jahresbeitrages.

 

 

Art. 7 Sympathisantinnen

 

Juristische Personen und
Körperschaften unterstützen die IGM ideell und materiell. Sie erhalten die
Publikationen und können an allen Veranstaltungen der IGM ohne Stimm- und
Wahlrecht teilnehmen.

 

 

Art. 8 Austritt und Ausschluss der
Mitglieder

 

Der Austritt ist dem
Vorstand vor Ende November schriftlich mitzuteilen, wobei der Jahresbeitrag für
das Austrittsjahr geschuldet bleibt.

Mitglieder, die in zwei
sich folgenden Jahren den Jahresbeitrag trotz erfolgter Mahnung schuldig
geblieben sind, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

Mitglieder, die durch ihr
Verhalten den Interessen des Vereins schaden, können nach der Geschäftsordnung
(Art. 10) aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

 

III. Organisation

 

Art. 9
Generalversammlung (GV)

 

Das oberste Organ der IGM
ist die GV. Diese ist jedes Jahr spätestens bis Ende März durchzuführen. Die
Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 10 Tage vorher.

Sie debattiert und fasst
Beschlüsse über folgende Traktanden:

 

1    Wahl der Stimmenzähler

2    Tagesordnung

3    Protokoll der letzten GV

4    Bericht des Präsidenten

5    Kassabericht,
Revisorenbericht

6    Budget

7    Festsetzung des Jahresbeitrages (für das
folgende Kalenderjahr)

8    Anträge, die bis spätestens 30 Tage vor der
GV schriftlich an den

      Präsidenten gestellt worden
sind

9    Wahl der Vorstandsmitglieder und der
Rechnungsrevisoren

10  Diverses

 

 

Art. 10 Geschäftsordnung

 

Bei Wahlen und Abstimmungen
entscheidet das absolute Handmehr der anwesenden Mitglieder, bei
Stimmengleichheit der Stichentscheid des Präsidenten.

Änderungen der
Traktandenliste, geheime Wahlen oder Abstimmungen, Mitglieder-ausschluss,
Statutenänderungen und -ergänzungen erfordern die 2/3-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Statutenänderungen sind allen Mitgliedern
mitzuteilen.

Das Geschäftsjahr
entspricht dem Kalenderjahr.

Über Ordnungsanträge muss
sofort abgestimmt werden.

 

 

Art. 11 Ausserordentliche GV

 

Der Vorstand beruft
selbständig oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder eine
ausserordentliche GV ein.

 

 

Art. 12 Der Vorstand

 

1   wird von der GV auf ein Jahr gewählt,
Wiederwahl ist möglich.

2      besteht aus: dem Präsidenten,  Vizepräsidenten, Sekretär,
Kassier und weiteren besonders beauftragten Mitgliedern.

3   konstituiert sich
selbst.

4   Er verfügt über einen
Kredit, der auf 10% des Budgets beschränkt ist, die Einleitung von
Gerichtsverfahren bedarf der Genehmigung durch die GV.

5   tritt mindestens viermal jährlich
zusammen.

 

Zu zweien
unterschriftsberechtigt sind der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär.
Der Kassier hat für den Geldverkehr die Einzelunterschrift.

 

 

Art 13
Ausbildungsfonds

 

Die IGM Bern äufnet einen zweckgebundenen Fonds
für die Ausbildung der Berater und Berateraspiranten.

 

Der Fonds wird durch eine einmalige Einzahlung
gespiesen, die jeder neue Ratsuchende der IGM zu leisten hat.

 

Die GV kann auf Antrag des Vorstandes weitere
Beträge aus der allgemeinen Kasse in den Fonds einlegen, welche ebenfalls
zweckgebunden bleiben.

 

Vorbehalten bleibt Art. 16 der
Statuten.

 

Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr
(Stichentscheid Präsident) über die Verwendung des Fonds, das heisst er
bestimmt:

-          die zu besuchenden Ausbildungsanlässe

-          die Teilnehmer (Berater und Berateraspiranten)

-          den Anteil der Kostengutsprache durch den Fonds

 

 

Art. 14 Rechnungsrevisoren

 

Die GV wählt zwei
Revisoren sowie einen Ersatzrevisor und bestätigt sie im Turnus von 2 Jahren.
Diese prüfen die Jahresrechnung des Kassiers und stellen der GV Antrag auf
Decharge.

 

 

 

Art. 15 Der Sekretär

 

Erledigt im Auftrag des
Vorstandes die laufenden administrativen Geschäfte, verschickt die
Mitteilungsblätter und die Einladungen zur GV und Vorstandssitzungen aufgrund
der Mitgliederliste des Kassiers.

Einzelne Aufgaben können einem
Sekretariat übertragen werden.

 

 

IV. Schlussbestimmungen

 

Art. 16 Vereinsauflösung

 

Die IGM Bern kann nur an einer eigens dafür
einberufenen GV aufgelöst werden. Sind mindestens 12 der anwesenden Mitglieder
dagegen, bestimmen diese einen neuen Vorstand und setzen die Geschäfte
fort.

Bei Auflösung muss das
Vereinsvermögen einer oder mehreren gemeinnützigen Institutionen zufallen, die
denselben oder ähnlichen Zweck wie der Verein verfolgen.

 

 

 

Am 5. März 2007 in
Stettlen so beraten und rechtskräftig durch die Generalversammlung
genehmigt.

 

 

 

 

Der
Präsident                                       Der Sekretär

 

Martin
Messerli                                     Hugo Schenk